Zwischen einem gewährten Nachteilsausgleich und einer Lernzielanpassung gibt einen kleinen aber wichtigen Unterschied. Während dem bei einer Lernzielanpassung meistens eine Anpassung des Lernstoffes (Umfang oder Inhalt) oder sogar eine Notenbefreiung vorgesehen ist, so erfolgt bei einem Nachteilsausgleich keine inhaltliche Veränderung des zu lernenden Stoffes. Ein Nachteilsausgleich kann bei Teilleistungsstörungen schulischer Fertigkeiten gewährt werden. Ein Schüler, der zum Beispiel an einer Lese-/Rechtschreibstörung leidet, kann allenfalls von nachteilsausgleichenden Massnahmen profitieren, falls er abgesehen von seiner Teilleistungsstörung den schulischen Anforderungen sonst gewachsen ist. Eine nachteilsausgleichende Massnahme könnte sein, dass die Rechtschreibung bei selbstgeschriebenen Texten wie zum Beispiel in einem Aufsatz, weniger stark in die Benotung einfliesst, als bei den anderen Schülerinnen und Schülern. Eine andere Massnahme könnte sein, dass der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler mehr Zeit zur Bearbeitung einer Prüfung gewährt wird. Die Lerninhalte und -ziele werden dabei aber nicht vereinfacht oder verändert. Der unten beschriebene Fall von «Inclucion Handicap» zeigt, dass eine Schule verpflichtet ist, nachteilsausgleichende Massnahmen umzusetzen.

Link zum pdf: https://drive.google.com/file/d/12vxMqZRhm6q5nnIZ0O2Z2wG1VvcY9SQY/view?usp=sharing

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